Habilitation Titellehre

Wichtige Informationen zur Titellehre

LHG: § 39 Abs. 3
Auf Grund der erfolgreichen Habilitation wird die Lehrbefugnis für ein bestimmtes wissenschaftliches Fach oder Fachgebiet verliehen. Mit der Verleihung ist das Recht zur Führung der Bezeichnung "Privatdozentin" oder "Privatdozent" verbunden, wenn diese in ihrem Fachgebiet Lehrveranstaltungen von mindestens zwei Semesterwochenstunden abhalten.

Grundordnung der Universität Heidelberg: § 26 Abs. 5
Die Lehrverpflichtung nach § 39 Abs.3 LHG, an die die Berechtigung zur Führung des Titels Privatdozent/in geknüpft ist, ist grundsätzlich an der Universität Heidelberg zu erfüllen. Über Ausnahmen von diesem Grundsatz entscheidet der/die Dekan/in der betroffenen Fakultät im Einvernehmen mit dem/der Rektor/in oder einem von diesem bestimmten anderen Mitglied des Rektorats. 

Siehe Link rechts zur Habilitationsordnung: § 17 Ruhen, Widerruf, Erlöschen der Lehrbefugnis und der Habilitation. 

Bitte haben Sie im Blick, dass Sie das Dekanat z. B. bei einer Professurvertretung, Rufanahme, Umhabilitation etc. informieren müssen, ansonsten gehen wir davon aus, dass Sie Ihre Titellehre an der Universität Heidelberg in Ihrem Fach oder Fachgebiet erfüllen.
Am Ende jedes Semestes werden Sie vom Institut, an dem Sie Ihre Titellehre erbringen, aufgefordert, einen Lehrerfassungsbogen über die erbrachte Titellehre auszufüllen und zurückzusenden.

Anträge auf Befreiung von der Titellehre (z. B. bei einer Professurvertretung etc.) müssen frühzeitig und nicht erst im laufenden Semester gestellt werden.
Der formlose Antrag muss im Dekanat eingereicht werden. Dies kann auch elektronisch erfolgen.