Fakultät Außerplanmäßige Professur
Bitte nehmen Sie VOR Antragstellung Kontakt mit dem Dekanat, Frau Flämig, auf!
Voraussetzungen gemäß Kriterienblatt zur Beantragung Außerplanmäßiger Professuren (Stand 14.01.2017)
Antragstellung:
Gemäß LHG § 39 (4) und GO § 26 kann der Antrag auf Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor/in“ auf Vorschlag der Fakultät nach in der Regel zweijähriger Lehrtätigkeit ab Verleihung der venia legendi gestellt werden.
Zum anderen kann auch nach § 51 (9) der Antrag auf Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor/in“ auf Vorschlag der Fakultät gestellt werden, sofern die Person eine Hochschuldozentur wahrnimmt oder sich im Rahmen einer Juniordozentur nach Maßgabe von Absatz 7 bewährt hat und nach dessen Ablauf weiterhin Aufgaben in der Lehre im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden (SWS) wahrnimmt.
Lehrveranstaltungen:
Die Lehrveranstaltungen mit einer Mindestdauer von 2 SWS sind vorwiegend im Pflichtunterricht für Studierende des Fachs der verliehenen venia legendi durchzuführen. Die abgehaltenen Unterrichtsstunden sind präzise nachzuweisen.
Publikationen:
Mindestanforderung bezüglich der Zahl und Qualität der für eine außerplanmäßige Professur erforderlichen werden nicht festgelegt. Für die Bewertung der wissenschaftlichen Leistung durch die Fakultät, kommt es indessen besonders auf Publikationen nach der Habilitation (bzw. nach der Zwischenevaluation) an.
Die folgenden Unterlagen sind ausschließlich elektronisch (dekanat@verkult.uni-heidelberg.de) als PDF einzureichen.
Es werden nur vollständige Unterlagen akzeptiert.
Bitte nummerieren Sie die Dokumente (1-10).
- Ausführliche schriftliche Stellungnahme der oder des Geschäftsführende:n Direktor:in
Der Antrag ist über die oder den Geschäftsführende:n Direktor:in des Fachs, die oder der den Antrag unterstützt (ausführliche schriftliche Stellungnahme) und vor der Fakultät vertreten muss, an das Dekanat einzureichen.
Bei Antragsteller:innen, die nicht hauptberuflich an der Universität Heidelberg tätig sind, ist eine zusätzliche schriftliche Bestätigung durch die oder den Geschäftsführende:n Direktor:in des Fachs erforderlich, aus der hervorgeht, dass die regelmäßige Wahrnehmung der Lehrverpflichtung an der Fakultät für Verhaltens- und Empirische Kulturwissenschaften gewährleistet ist.
- Dem Antrag sind außerdem drei externe Gutachtervorschläge (mit vollständiger Adresse) beizufügen, die von der oder dem Geschäftsführende:n Direktor:in abgezeichnet sein muss. Die Gutachter sollen fachkompetent aber neutral sein. Sie dürfen nicht durch gemeinsame Forschungsprojekte oder gemeinsame Publikationen mit der oder dem Antragsteller:in verbunden sein.
- Antrag
- vollständig ausgefüllter Personalbogen mit Lichtbild (siehe Link)
- Lebenslauf und wissenschaftlicher Werdegang
- Publikationsliste
Die Publikationen müssen vor und nach der Habilitation klar voneinander getrennt aufgeführt werden.
- Auflistung aller Lehrveranstaltungen
Vollständige, semesterweise Auflistung aller Lehrveranstaltungen seit der Habilitation. Bei Antragstellern, die außerhalb der Universität Heidelberg tätig sind, wird außerdem eine klare Aussage darüber erwartet, wie und wann die/der Betreffende gedenkt, auch in Zukunft seiner Lehrverpflichtung nachzukommen
- Angabe der Anzahl der betreuten und abgeschlossenen Promotionsarbeiten
- Promotionsurkunde
- Habilitationsurkunde
Hinweis:
Die Lehrbefugnis und die Bezeichnung außerplanmäßige:r Professor:in kann gemäß GO § 26 (4) entzogen werden, wenn der oder die Betroffene aus Gründen, die er oder sie zu vertreten hat, zwei Jahre keine Lehrtätigkeit mehr ausgeübt hat.